Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen von Felix Urbina, am 10.05.2024
Allgemeines
Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen der Firma “Felix Urbina“, im Folgenden als Produktionsfirma bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung der Produktionsfirma tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und – so zutreffend – geleisteter Anzahlung ein. Mit dem Akzeptieren unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abonnieren Sie unseren Newsletter und stimmen zu, Werbung von uns zu erhalten.
Kosten
Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot pauschal, oder nach tatsächlich verbrauchten Einheiten zu Stück- oder Stundenpreisen. Zusätzliche Leistungen werden nach der im Betrieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich USt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die von der Produktionsfirma gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene halbe Stunde voll berechnet wird. Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für durch die Firma “Felix Urbina” getätigten Aufnahmen während der Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte Aufnahmen (insbesondere bei Überschreitung der im Kollektivvertrag der Fachgruppe Film-und Berufs Fotografie festgelegten gesetzlichen Normalarbeitszeit) kann die Produktionsfirma nach Einwilligung durch den Kunden Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von 20:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen verrechnen. Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Kunden über.
Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und geleisteter Anzahlung. Die Produktionsfirma übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern, Musikern, Schauspielern, o.ä. die die Produktionsfirma im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Produktionstermine sind für den Kunden verbindlich. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht die Produktionsfirma selbst ist, übernimmt sie auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Kunden. Produktionsbuchungen, die nicht spätestens 72 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden voll in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Produktion obliegt der Produktionsfirma, die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (wav, mp3, mov, mp4, …). Fertige Produktionen – insbesondere kommerzielle – müssen vom Kunden abgenommen und zum Versand freigegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe der Produktionsfirma bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Files der Produktionsfirma zur Verfügung zu stellen. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Finalprodukts Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Die Produktionsfirma ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Die Produktionsfirma ist nicht verpflichtet, das Originalton- und Bildmaterial aufzubewahren.
Haftung
Die Produktionsfirma verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt die Produktionsfirma nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von ‘Listening Copies’, Referenz CD’s oder sonstiger Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie. Tritt bei der Herstellung der Aufnahme ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat die Produktionsfirma nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Produkts, die weder der Produktionsfirma noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen der Produktionsfirma zu entgelten. Sachmängel, die von der Produktionsfirma anerkannt werden, sind von dieser zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann die Produktionsfirma nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Die Produktionsfirma ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber der Produktionsfirma zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton – und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern und Speicherkarten wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung der Produktionsfirma Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
Rücktritt
Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden der Produktionsfirma vor Produktionsbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Produktionsbeginn, ist die Produktionsfirma berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen. Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Produktionsbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.
Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 50% bei Auftragserteilung bzw. Vertragsunterzeichnung und die restlichen 50% bei Dreh- bzw. Produktionsbeginn. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 14 Tage.
Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Honorarforderungen/Rechnungen der Produktionsfirma ist nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.
Urheberrechte, Verwertungsrechte
Alle von der Produktionsfirma gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum der Produktionsfirma. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung der Produktionsfirma unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die bei der Auftragserteilung ausgemachten Nutzungsrechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, der Produktionsfirma jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Ton- und Bildaufnahmen für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an die Produktionsfirma stellen sollten und verpflichtet sich, die Produktionsfirma schad- u. klaglos zu halten. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der Produktionsfirma vorgenommen werden können.
Sonstige Bestimmungen
Im Zusammenhang mit der Ton- und Bildproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens der Produktionsfirma erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Die Produktionsfirma ist berechtigt den Firmennamen und das Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Sie hat weiters das Recht das Produktionsmaterial anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Zur Eigenwerbung ist die Verwendung von Ausschnitten oder sonstigem Produktionsmaterial auf den Webpages der Produktionsfirma zulässig und der Vorführung zur Eigenwerbung gleichzuhalten. Falls mehrere Auftraggeber der Produktionsfirma den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber der Produktionsfirma Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Ton- oder Bildwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Der Produktionsfirma steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die bei der Produktionsfirma lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei der Produktionsfirma, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Linz. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.